Die Unfallversicherung der Schule deckt in der Schule, an einem anderen von der Schule organisierten Unterrichtsort oder auf dem Schulweg vorgefallene Unfälle. (Gesetz über die grundlegende Schulbildung, perusopetuslaki, 7 § 34 Abs. 1)
Die Unfallversicherung deckt nur unmittelbare Kosten einer medizinischen Behandlung und nicht z. B. Erkrankungen. Sachschäden, z. B. Beschädigungen oder Abhandenkommen, sind nicht von der Unfallversicherung abgedeckt. Falls die Beschädigung oder das Abhandenkommen direkt mit dem Unfall oder mit dem Unterricht selbst zusammenhängt, kann unter Umständen die Haftpflichtversicherung der Schule für den Schaden aufkommen. (Gesetz über die grundlegende Schulbildung, perusopetuslaki, 7 § 35 Abs. 3)
Bei einem Unfall erhält der/die Betroffene von der Schule ein Zahlungsverpflichtungsformular, das im Ärztezentrum abgegeben wird. In diesem Fall wird die Schule direkt berechnet, eine Zahlung in der Arztpraxis erübrigt sich. Die Schule arbeitet mit dem Ärztezentrum Mehiläinen zusammen, aber es kann eine beliebige private Praxis aufgesucht werden. Sollte es sich um einen dringenden Fall handeln und es keine Zeit für das Holen des Formulars geben, muss die ärztliche Behandlung selber gezahlt werden. In einem solchen Fall kann man jedoch die Quittung für den Arztbesuch nachträglich in der Schule abgeben und dementsprechend vergütet werden.
Wie bei einem Unfall zu verfahren ist:
Den Unfall unverzüglich dem Schulpersonal melden.
Jemand vom Schulpersonal oder die Schulgesundheitsfürsorgerin händigt der/dem Betroffenen, der/dem Erziehungsberechtigten oder der begleitenden Person das Zahlungsverpflichtungsformular aus. Die betroffene Schülerin / der betroffene Schüler muss beim Ärztebesuch ein Unfallmeldeformular vorzeigen können, aber bei einem dringenden Fall ist auch eine mündliche Meldung von einem Schulunfall im Ärztezentrum möglich (trotzdem braucht das Sekretariat nachträglich ein ausgefülltes Formular).
Die Schulsekretärin erstellt eine Unfallmeldung und einen Versicherungsantrag an die Versicherungsgesellschaft.
Hinweis: Wenn die Versicherungsgesellschaft die Erziehungsberechtigten um weitere Informationen bittet und diese trotz Aufforderung nicht erteilt werden, geht die Haftung auf die Erziehungsberechtigten über.
Klassenausflüge, Schullandaufenthalte, Exkursionen
Auf Klassenausflügen, Schullandaufenthalten und anderen schulischen Veranstaltungen ist zu beachten, dass die Schule, wie oben erläutert, nur für Schäden haftet, die bei Unfällen entstehen. Die Schule vergütet keine Kosten, die wegen einer Erkrankung des Schülers/der Schülerin entstehen, und kommt auch nicht für Sachschäden am Eigentum der Schülerin/des Schülers auf. Vor jedem Ausflug sollte gecheckt werden, dass Hausratversicherungen u. ä. der Schülerin/des Schülers gültig sind; bei Bedarf sollte eine zusätzliche Reiseversicherung abgeschlossen werden. Auf Auslandsreisen sollten Krankenversicherte der Europäischen Union die Europäische Krankenversicherungskarte vorweisen können. Diese bietet medizinische Hilfe innerhalb der EU sowie in den EWR-Ländern und der Schweiz unter den gleichen Bedingungen wie für die Einwohner des jeweiligen Landes. Eine in Finnland krankenversicherte Person erhält die Europäische Krankenversicherungskarte kostenlos von der Sozialversicherungsanstalt Kela.